AGB
ALLGEMEINES
1.1.
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge zwischen der der Agentur SPARRX, Rotthauser Straße 46a, 45309 Essen und dem Auftraggeber und umfassen alle Bereiche des Leistungsportfolios der erlebniswerkstatt GmbH. Diese Vertragsbedingungen sollen für die Agentur und den Auftraggeber die Grundlage für eine gute Zusammenarbeit in den strategisch beratenden, kreativen und produktiven Bereichen bilden. Außerdem im Bereich Workshops, Coaching und New Work Themen.
1.2.
Die AGB der SPARRX gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftragsgebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn SPARRX in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
1.3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der SPARRX und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, basieren auf den Regelungen dieses Vertrages und sind hier schriftlich niederlegt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.
URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
2.1.
Alle konzeptionellen und gestalterischen Leistungen von der SPARRX unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht sein sollte. Damit stehen der erlebniswerkstatt GmbH insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.2.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Inhaber der Nutzungsrechte dem Auftraggeber ausschließliche Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein. Sämtliche Nutzungsrechte an den von der SPARRX erbrachten Leistungen gehen erst mit vollständiger Zahlung des gesamten vereinbarten Entgelts auf den Erwerber über. Die Nutzungsrechte werden im Einzelfall im Angebot gesondert definiert.
2.3.
Die Weitergabe von Arbeiten oder Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn die erbrachte Agenturleistung nicht urheberrechtsschutzfähig oder auch nicht Gegenstand anderer besonderer Schutzrechte sein sollte.
2.4.
Präsentationsunterlagen dürfen insbesondere dann nicht weitergegeben werden, wenn sich darin ein entsprechender Vermerk findet, dass sie vertraulich zu behandeln sind und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Ein Verstoß dagegen kann als unbefugte Verwertung von Vorlagen nach § 18 UWG strafbar sein.
2.5.
Ohne Zustimmung der SPARRX dürfen die Arbeiten, einschließlich der Urheberbezeichnung, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.6.
Die Arbeiten der SPARRX dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang und Gebiet verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.
2.7.
Die im Rahmen von Wettbewerbspräsentationen vereinbarten Pitch-Honorare übertragen ausdrücklich nur das Recht zur Nutzung der erbrachten Arbeiten im Rahmen der Sichtung und Entscheidungsfindung im genannten Personenkreis durch den Kunden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
2.8.
Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) können honorarpflichtig sein. Der Einsatz bedarf in jedem Fall der Einwilligung durch die SPARRX.
2.9.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung durch die SPARRX Über den Umfang der Nutzung steht der SPARRX ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der SPARRX.
2.10.
Wenn nicht explizit anders vereinbart, ist das Werkvertragsrecht Basis einer jeden Leistungserbringung der SPARRX. Im Rahmen der Werkverträge gehen nach erfolgter Honorarzahlung die Nutzungsrechte an den Kunden über. Jede Unterlage zur Herstellung des Werkes (Arbeits- und Rohdaten, Rohfilme, Negative oder Positive aus Fotografie- und Filmaufträgen, Lithoarbeiten etc.) bleibt Eigentum der SPARRX. Eine Herausgabe dieser Herstellungsunterlagen kann vom Kunden nicht erzwungen werden und erfolgt gegen gesonderte Bezahlung auf Basis eines Kaufvertrages.
2.11.
Die SPARRX darf erbrachte Leistungen als Referenzarbeiten im Rahmen der Eigenwerbung nutzen. Ist dies nicht erwünscht, muss es vom Auftraggeber ausdrücklich und vor der Leistungserbringung untersagt werden. Die SPARRX behält sich in diesem Fall vor, die für die Leistungserbringung kalkulierten Honorare anzupassen. Bei öffentlichen Publizierungen wird die SPARRX mit der Nutzung zur Eigenwerbung bis zum Tage der Veröffentlichung warten.
BEAUFTRAGUNG DRITTER
3.1.
Für die Erbringung von angebotenen Fremdleistungen bedient sich die SPARRX ihres eigenen Lieferantennetzwerkes. Vertragliche Vereinbarungen mit allen Netzwerkpartnern definieren geforderte Qualitätsstandards und binden zur Verschwiegenheit.
3.2.
Werden Lieferanten für Fremdleistungen durch den Kunden vorgegeben, übernimmt die SPARRX für deren Leistungserbringung keinerlei Verantwortung. Eine kaufmännische Abwicklung dieser Leistungen kann nur dann über die SPARRX erfolgen, wenn der Lieferant alle vertraglichen Konditionen der SPARRX akzeptiert hat.
3.3.
Die SPARRX behält sich vor, Teile der angebotenen Agenturleistungen an Dritte zu vergeben, die dann im Namen der SPARRX arbeiten.
VETRAGSABSCHLUSS
4.1.
Die Angebote der SPARRX sind freibleibend. Wenn nicht anders vermerkt, haben Angebote eine Gültigkeit von 30 Tagen.
4.2.
Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit. Alle Preise verstehen sich zuzüglich evtl. Lieferkosten und weiteren, im Angebot explizit genannten Zusatzleistungen. Arbeiten, die durch Änderungen der Vorgaben anfallen, werden gemäß Aufwand und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
4.3.
Mit der Auftragserteilung gibt der Kunde das Angebot zum Abschluss eines Vertrages verbindlich ab. Der Auftrag kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail erteilt werden.
4.4.
Erst mit der Bestätigung des Auftrags durch die Agentur kommt der Vertrag zustande. Die Bestätigung kann schriftlich, online oder per E-Mail erteilt werden.
4.5.
Im Übrigen sind alle Vereinbarungen, die zwischen Agentur und Kunde zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
HONORARZAHLUNGEN
5.1.
Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Leistungserbringung mehr Änderungen als vereinbart, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
5.2.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die SPARRX eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5.3.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
5.4.
Wird die SPARRX mit einer Leistungserbringung beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung angemessen zu honorieren ist. Wurde kein Honorar vereinbart, so gelten zur Berechnung des Honorars die Stundensätze der SPARRX. Agenturleistungen werden in keinem Fall unverbindlich und kostenlos geleistet. Dies gilt auch für Reisespesen, die, falls nicht anders besprochen, gesondert, nach Aufwand und gemäß aktueller Preisliste abgerechnet werden.
5.5.Auch die Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratung befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Zahlung des Honorars.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1.
Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen: 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, Restbetrag gemäß tatsächlich erbrachten Leistungen nach Projektabschluss.
6.2.
Alle Rechnungen sind generell oder im einzelnen Angebot vereinbarten Zahlungskonditionen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT
7.1.
Die SPARRX, ihre Mitarbeiter und hinzugezogene Erfüllungshilfen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen und bedarf auf Wunsch der Schriftform.
7.2.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber über alle Angelegenheiten des Auftragsnehmers Stillschweigen zu wahren.
7.3.
Die gegenseitige Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind die Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserstellung besteht.
7.4.
Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. die SPARRX gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
GENEHMIGUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
8.1.
Alle Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigen sich trotz sorgfältiger Prüfung Mängel erst später; so sind diese unverzüglich anzuzeigen. In jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens sieben Tage nach Entdeckung des Mangels oder Veranstaltungsende der Agentur schriftlich zugegangen sein.
8.2.
Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur eine angemessene Nachbesserung oder eine entsprechende Zahlungsminderung verlangen.
KÜNDIGUNG EINES AUFTRAGES
9.1.
Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für die zu erbringenden Leistungen der SPARRX ist der vereinbarte Preis nach Abnahme zu entrichten. Dieser Auftrag ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerrufbar.
9.2.
Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, so ist die SPARRX berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Reisekosten.
9.3.
Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.
HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
10.1.
Die SPARRX hat die von ihr zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Werbe- und Kommunikationsbranche zu erbringen.
10.2.
Nach der Freigabe durch den Auftraggeber ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit, die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit und Unbedenklichkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Für die der Agentur gestellten und verwendeten Inhalte ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Ihm obliegt auch die juristische Prüfung aller Arbeiten. Für eventuelle Fehler oder Falschmeldungen des Auftraggebers übernimmt die SPARRX keinerlei Haftung. Die Agentur haftet nicht für die Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Geschmacksmuster- oder sonstige rechtliche Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen, wenn die Übernahme dieser Leistung vor Leistungserbringung nicht explizit vom Kunden gefordert wurde.
10.3.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die erlebniswerkstatt GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein stellt der Auftraggeber die SPARRX von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10.4.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadensersatzforderungen oder ähnlich Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die SPARRX Schad- und klaglos: der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile einschließlich immaterieller Schäden zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
10.5.
Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung in Höhe von 10% des vereinbarten Agenturhonorars begrenzt. Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.
10.6.
Die Versendung der Ware erfolgt auf dem nach Agenturermessen günstigsten Weg und auf Gefahr des Auftraggebers. Transportschäden berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen. Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen.
SCHLUSSBESTIMMUNG
11.1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Sitz der Agentur. Das Vertragsverhältnis obliegt deutschem Recht.
11.2.
Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB oder einer dieses zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der gegengezeichneten Schriftform.
11.3.
Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.
11.4.
Entgegenstehende Einkaufs-, Geschäfts und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
11.5.
Die Unwirksamkeit oder auch vertragliche Aufhebung einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreichen.
Essen, im September 2024